Der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und Interessen Dritter, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei der Abwicklung der Geschäftsfälle. Der VK stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von AGB durch ihn von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Bedingungen.
1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)
1.1 Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm vom VK erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2 Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Sitz in Österreich beschränkt, für andere Versicherer ist eine Entgeltvereinbarung aufgrund des erhöhten Aufwands Voraussetzung. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc.
1.3 Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
1.4 Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5 Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK erklärt seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom VM verarbeitet und in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen an Dritte weitergegeben werden.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1 Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeiten, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. Insbesondere ist es Aufgabe des VK, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem VM bekannt zu geben. Der VK hat - wenn erforderlich - eine Risikobesichtigung zu ermöglichen, an einer solchen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache durch den VM oder Versicherer teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2 Der VK hat die Pflicht, eine Weitergabe von ausgehändigten Unterlagen (Analysen, Konzepte etc.) zu unterlassen. Bei Verstoß des VK verpflichtet sich dieser, den Schaden des VM zu ersetzen. Der VK anerkennt, dass jede vom VM erstellte Unterlage ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM.
2.3 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Er nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann; aus diesem Umstand kann eine Haftung des VM nicht abgeleitet werden. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.4 Der VK, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem VM zur Berichtigung mitzuteilen.
2.5 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
2.6 Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten halten hat,

 

deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Der VK hat den VM - sofern die Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 28 Z.6 MaklerG vereinbart wurde - unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen. Der VK hat im Versicherungsfall alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen.
2.7 Für den Fall der beabsichtigten Veräußerung des Unternehmens bzw. der versicherten Sache des VK ist letzterer verpflichtet, den VM rechtzeitig hierüber in Kenntnis zu setzen, damit entsprechende Koordinierungsmaßnahmen (Übertragung von Versicherungsverträgen, Überprüfung des Deckungskonzeptes, etc.) gesetzt werden können.
3. Haftung des VM, Sonstiges
3.1 Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM und seiner Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung jedenfalls mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflicht-versicherungssumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
3.2 Schadenersatzansprüche gegen den VM verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Ist der VK Konsument iSd KSchG gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3.3 Die Vollmacht, der Maklervertrag und die AGB gehen beiderseits auf allfällige Rechtsnachfolger über. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Vollmacht, der Maklervertrag und die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der Vollmacht, des Maklervertrages und der AGB notwendig sind, ist vereinbart.
3.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
3.5 Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des VM gegenüber dem VK ist das Vorliegen eines schriftlichen Auftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann keine Haftung des VM übernommen werden. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
3.6 Der VM haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem VK obliegenden Pflichten insbesondere der Pflicht zur Ermittlung bzw. Bekanntgabe der korrekten Versicherungssumme resultieren.
3.7 Der VM haftet nicht für Verträge die der VK mit anderen Vermittlern abgeschlossen hat und bei all jenen VK, deren Vollmacht aufgekündigt ist. Insbesondere bei Personenversicherungs-verträgen und Veranlagungen.
4. Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu. Beauftragt der VK den VM für ihn aufgrund von Versäumnissen (z.B. Zahlungsverzug mit Versicherungsprämien) gegenüber dem Versicherer tätig zu werden ist der VM berechtigt ein angemessenes Honorar vom VK zu fordern.
5. Örtlicher Geltungsbereich
5.1 Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2 Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen. Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des VM.
5.3 Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort des Geschäftssitzes des VM - bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung - anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Die Geschäftsbeziehung kann durch schriftliche Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien beendet werden. Sie erlischt jedoch spätestens automatisch mit Kündigung/Stornierung oder Vermittlerwechsel des letzten durch den VM vermittelten Vertrages. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den VM erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden Ansprüche des VM.
6.2 Änderungen und/oder Ergänzungen der Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG).
6.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch unseren Vertragspartner ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig.
6.4 Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte oder Sätze berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.